Biotopschutz; Erfordernis genügend konkreter Ersatzmassnahmen in Baubewilligungen
Leitsätze
Ersatzmassnahmen für unvermeidbare Beeinträchtigungen von schutzwürdigen Lebensräumen (hier durch Neubau mit Eingriff in schutzwürdiges Biotop von lokaler Bedeutung in der Bauzone) müssen u. a. hinsichtlich Lage und Umfang genügend konkreten Eingang in die Baubewilligung finden. Nur so bilden sie als Nebenbestimmungen (Bedingungen oder Auflagen) integrale Bestandteile von Baubewilligungen und nehmen so an deren Rechtskraft teil. Die vorliegende Bewilligung erfüllt diese bundesrechtlichen Anforderungen nicht. Sie bestimmt die Ersatzmassnahmen nicht näher und bleibt daher unklar. Die vorgesehene Auflage, das betroffene Biotop (halbtrockenes mitteleuropäisches Wiesland) quantitativ und qualitativ angemessen zu ersetzen, verschiebt die Details dieser Massnahme auf ein späteres Stadium. Weder wird so der mit der Überwachung betrauten Behörde die (anfechtbare) Beurteilung ermöglicht, ob die Massnahme dem angestrebten Kompensationszweck gerecht wird.…
Zeitschrift URP
URP 2024 296
Publikationsart
Entscheid