Mobilfunkanlage; zwingender Einbezug der kantonalen Fachstelle bei möglichen Beeinträchtigungen der ISOS-Schutzziele
Leitsätze
Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist, auch innerhalb der Bauzone, eine Bundesaufgabe i. S. v. Art. 2 NHG. Da die Anlage innerhalb des ISOS-Objekts Nr. 4 Zürich-Hottingen liegt bzw. angrenzend zu ISOS-Baugruppen erstellt werden soll, kommen Art. 5 ff. NHG unmittelbar zur Anwendung. Schwere Eingriffe im Sinne eines Abweichens von der ungeschmälerten Erhaltung in ein geschütztes Objekt sind mithin nur unter der Voraussetzung einer qualifizierten Interessenabwägung zulässig. Kann eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden, ist zwingend ein Gutachten der ENHK oder EKD einzuholen. Ist der Kanton wie vorliegend für die Erfüllung der Bundesaufgabe zuständig, entscheidet die kantonale Fachstelle, ob ein solches Gutachten eingeholt werden muss (E. 2.2).
Angesichts des vorgesehenen Standortes der Mobilfunkanlage ist die kommunale Baubewilligungsbehörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung der…
Zeitschrift URP
URP 2024 377
Publikationsart
Entscheid