Geruchsimmissionen einer Tierhaltungsanlage; Mindestabstände von Pouletmaststall zu betriebseigenen und -fremden Wohngebäuden
Leitsätze
Für Tierhaltungsanlagen wie den geplanten Poulemaststall, der u. a. Geruchsstoff-Emissionen erzeugt, gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV. Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope) (E. 7.1).
Für Geruchsimmissionen von Tierhaltungsanlagen rechtfertigt sich eine Einschränkung vom umfassenden Schutz des Umweltrechts vor Auswirkungen auf die Umgebung analog zu Ausnahmen in den Bereichen Lärmschutz und Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Entsprechend ist der halbe Mindestabstand gegenüber «betriebseigenen» Wohnhäusern in der Landwirtschaftszone nicht einzuhalten, sondern nur gegenüber «betriebsfremden» Wohnhäusern (E. 7.4.3). Massgebendes Kriterium…
Zeitschrift URP
URP 2024 383
Publikationsart
Entscheid