Offenlegung eines eingedolten Baches
Entscheid
BGer, Urteil vom 15.12.1998
Relevante Erlasse
SR 814.20, Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
(24.01.1991)
Art. 37f.
SR 814.20, Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
(24.01.1991)
Art. 37f.
Leitsätze
Die Überbauung eines Areals darf die spätere Renaturierung eines in unmittelbarer Nähe eingedolten Baches nicht verunmöglichen (E. 3e). Als überbautes Gebiet, für welches gemäss Art. 37 Abs. 3 GSchG Ausnahmen von der Pflicht zur naturnahen Gestaltung von Gewässerverlauf und Ufer bewilligt werden können, gelten nicht sämtliche Bauparzellen, sondern bloss effektiv bereits überbaute Flächen (E. 4c). Die bundesrechtliche Verpflichtung zur naturnahen Gestaltung von Gewässerverlauf und Ufer lässt Raum sowohl für konkretisierendes kantonales Ausführungsrecht als auch für eine gewisse Interessenabwägung (E. 4d).
Zeitschrift URP
URP 2000 648
Publikationsart
Entscheid