Mobilfunkanlage; Beschwerdelegitimation
Leitsätze
Zur Anfechtung einer baurechtlichen Bewilligung betreffend das Erstellen einer Basisstation für das Mobiltelefonnetz GMS ist nur legitimiert, wer eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung nachweisen kann. Diese beurteilt sich nicht allein anhand der in Metern gemessenen Distanz zum Baugrundstück. Abzustellen ist vielmehr auf die voraussichtliche Strahlenbelastung. Dabei ist die Grenze bei rund 1% des jeweiligen Immissionsgrenzwertes bzw. bei rund 10% des Anlagegrenzwertes zu ziehen, d.h. bei rund 0.4 V/m für Anlagen im Frequenzbereich 900 MHz und bei rund 0.6 V/m für Anlagen im Frequenzbereich 1800 MHz. Im Resultat entspricht dies allerdings weitgehend der bisherigen zürcherischen Praxis, welche die Grenze der Betroffenheit bei einem Abstand von ca. 200 Metern von der strittigen Anlage gezogen hat (E. 3c).
Zeitschrift URP
URP 2001 199
Publikationsart
Entscheid