Rodung von Ufervegetation für Erstellung eines öffentlichen Fussweges am See
Hinweis
VerwGer FR, Urteil vom 09.05.2000
Relevante Erlasse
SR 451, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
(01.07.1966)
Art. 18 (Abs. 1ter)
SR 451, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
(01.07.1966)
Art. 22 (Abs. 2)
SR 451, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
(01.07.1966)
Art. 22 (Abs. 2)
Leitsätze
Ein Seeuferweg kann nur in unmittelbarer Seenähe erstellt werden und rechtfertigt damit – da das Projekt weder der Wasserbaupolizei- noch der Gewässerschutzgesetzgebung widerspricht – die Rodung der Ufervegetation, da das Interesse an der Realisierung des Vorhabens deutlich höher zu gewichten ist als das betroffene Naturschutzinteresse (E. 5b). Die gerodete Fläche von 1'140 m2 Ufervegetation wird in genügender Weise durch eine Fläche von 1'080 m2 ersetzt, auf welcher ein Ried entstehen soll. Das Flächendefizit von 60 m2 wird durch den im Vergleich zur verlorenen Biotopfläche qualitativ höheren Wert der Ersatzfläche mehr als kompensiert (E. 5c und d).
Zeitschrift URP
URP 2000 727
Publikationsart
Entscheid