Ausgleich von Vorteilen aus einer Rodungsbewilligung; Zuständigkeit
Leitsätze
Wird über eine Waldrodung in einem bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren entschieden, so ist in diesem Verfahren nicht auch über den Ausgleich von erheblichen Vorteilen zu entscheiden, die durch die Erteilung der Rodungsbewilligung entstehen. Der Vorteilsausgleich nach Art. 9 WaG und nach dem massgebenden kantonalen Recht hat nämlich keinen Bezug zum Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens und ist deshalb in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen (E. 5.2.4.). Nach der Ordnung von Art. 9 WaG, die beim Erlass des KoordG – im Gegensatz zu jener von Art. 6 WaG über die Zuständigkeit zur Erteilung von Rodungsbewilligungen – unverändert blieb, sind denn auch für den Entscheid über den Vorteilsausgleich die Kantone zuständig (E. 5.2.5.).
Zeitschrift URP
URP 2001 504
Publikationsart
Entscheid