Altstoff-Sammelstelle; Lärmschutz
Leitsätze
Eine Altstoff-Sammelstelle ist mit den von Anhang 6 LSV erfassten industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagen nicht vergleichbar und deshalb gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV direkt nach Art. 15 USG zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2000, URP 2001 147 E. 5d/aa) (E. 2c). Als neue Anlage (Art. 25 Abs. 1 USG) muss die Sammelstelle also den Anforderungen von Art. 23 in Verbindung mit Art. 15 und 13 Abs. 2 USG genügen, wonach die Lärmbelastung – spürbar – unter dem Niveau liegen muss, das die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören würde. In jedem Fall sind aber die technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG zu treffen (E. 3).
Zeitschrift URP
URP 2002 86
Publikationsart
Entscheid