Verfügung betreffend Verteilung von Sanierungskosten; intertemporalrechtliche Anwendbarkeit von Art. 32d Abs. 3 USG; Tragung der Ausfallkosten
Leitsätze
Grundsätzlich ist das am 1. Juli 1997 in Kraft getretene revidierte Abfallrecht sofort anwendbar und auch in hängigen Verfahren zu berücksichtigen. Bei Haftungs- bzw. Kostenverteilungsregelungen dagegen ist grundsätzlich auf die Rechtslage zur Zeit der Entstehung der Kosten abzustellen. Dies gilt sowohl für die Kostenverteilungsregel des Art. 32d Abs. 3 USG als auch für die Frage einer allfälligen Kostenübernahme durch den Kanton. Entstehungszeitpunkt der Kosten(-pflicht) ist der Zeitpunkt, in dem die Sanierungsverfügung rechtskräftig wird (Art. 32c USG). Da vorliegend die Sanierung vor Inkrafttreten des revidierten Abfallrechts abgeschlossen wurde, kann die Sanierungspflichtige von den Behörden keine Kostenverteilung gemäss Art. 32d Abs. 3 USG verlangen. Die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der Kostenverteilung bei antizipierter Ersatzvornahme durch das Gemeinwesen entwickelten Kostenverteilungsregeln gelten nur dann, wenn die Kosten zunächst…
Zeitschrift URP
URP 2002 87
Publikationsart
Entscheid