Frühgeläut; Lärmimmissionen
Leitsätze
Am Frühgeläut besteht ein überwiegendes Interesse im Sinne von Art. 13 Abs. 3 LSV, weshalb Massnahmen zur gänzlichen Lärmverhinderung hier nicht in Frage kommen. Da der Lärm durch technische Massnahmen nicht auf ein erträgliches Mass reduziert werden kann, erscheint die Änderung der Läutordnung als unumgängliche und geeignete Sanierungsmassnahme (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG) (E. 1b/aa). Im Rahmen der Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit sind unter anderem die (vorliegend erhebliche) Lärmvorbelastung sowie die sich ändernden Lebensgewohnheiten zu berücksichtigen (E. 2b/aa). Es darf auf die kommunale Polizeiverordnung abgestellt werden; diese regelt zwar das Kirchengeläut selber nicht explizit, bestimmt aber, dass vor 7 Uhr jegliche störenden Geräusche grundsätzlich zu unterbleiben haben (E. 2c/aa). Angesichts des städtischen Charakters der betroffenen Gemeinde…
Zeitschrift URP
URP 2002 67
Publikationsart
Entscheid