Baubewilligung für Mobilfunkantennenanlage
Leitsätze
Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV sind bei ganz oder teilweise überbauten Grundstücken für die Ermittlung der Orte mit empfindlicher Nutzung künftig zulässige Nutzungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Gewisse Ausnahmen zu dieser Regel sind aber denkbar (E. 2b und c). Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV gelten nur «raumplanungsrechtlich festgesetzte» Kinderspielplätze als Orte mit empfindlicher Nutzung. Es genügt demnach nicht, dass ein Platz aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung und Situierung regelmässig von Kindern benutzt wird. Vielmehr muss der Spielplatz entweder in der Nutzungsplanung (z.B. im Rahmen eines Gestaltungsplans) oder aber in der Baubewilligung (z.B. in einem genehmigten Umgebungsplan) festgelegt worden sein (E. 2d). Bei einem späteren Ausbau von Bauten auf den Nachbargrundstücken muss die Mobilfunkantenne so angepasst werden, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte auch bei neu erstellten Orten mit empfindlicher Nutzung…
Zeitschrift URP
URP 2002 73
Publikationsart
Entscheid