Heliport Gsteigwiler; Änderung des Betriebsreglementes; Lärmschutz; Zuweisung von Einsatzgebieten
Leitsätze
Die Rekurskommission UVEK befürwortete es in ihrem Entscheid grundsätzlich, dass den drei relativ nahe beieinander liegenden Helikopterflugfeldern Gsteigwiler, Schattenhalb und Lauterbrunnen aus Lärmschutzgründen je ein Einsatzgebiet zur exklusiven Bedienung zugewiesen wird. Das Bundesgericht dagegen stellt fest, dass eine solche Zuweisung für die Berner Oberländer Helikopter AG (BOHAG) je nach konkreter Ausgestaltung einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit beinhaltet, deren Rechtsgrundlage höchst zweifelhaft ist. Art. 11 Abs. 2 i.V.m Art. 12 USG kann von vornherein nur als Rechtsgrundlage für Massnahmen taugen, die für den Betroffenen wirtschaftlich tragbar sind, was hier sehr fraglich ist. Art. 6 NHG sodann kann für die Ausscheidung von Einsatzgebieten ausserhalb des Bereiches von BLN-Objekten nicht beigezogen werden. Dem von 1963 datierenden Art. 15 des Luftfahrtgesetzes schliesslich kommt heute in dieser Hinsicht kaum noch selbständige…
Zeitschrift URP
URP 2002 669
Publikationsart
Entscheid