Gewässerschutz; Kosten einer Ersatzvornahme
Leitsätze
Art. 54 GSchG ist direkt anwendbar. Einer entsprechenden kantonalrechtlichen Norm kommt gegenüber dieser bundesrechtlichen Bestimmung keine selbständige Bedeutung zu. Letztinstanzliche kantonale Entscheide können deshalb mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (E. 1.1). Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Verwaltungsbehörde jedes Mal eine neue Verfügung zu treffen hätte, wenn die von der Vollzugsverfügung betroffenen Gegenstände durch neue ersetzt werden, kann nicht gefolgt werden. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und ein effizienter Gesetzesvollzug würden ansonsten praktisch verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.84/2001 vom 10. April 2001, E. 3b) (E. 2.1). Die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Ersatzvornahme bezieht sich einzig auf die Kosten, die ein guter Vollzug der Wiederherstellungsmassnahme üblicherweise mit sich bringt (erwähntes Urteil 1P.84/2001 vom 10. April 2001, E. 3a;…
Zeitschrift URP
URP 2003 371
Publikationsart
Entscheid