Beschwerderecht eines Kantons
Hinweis
BGer, Urteil vom 25.02.2003, BGE 129 II 225
Relevante Erlasse
SR 700, Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)
(22.06.1979)
Art. 34 (Abs. 2)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 56 (Abs. 2)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 56 (Abs. 2)
Leitsätze
Art. 56 Abs. 2 USG verleiht – anders als Art. 34 Abs. 2 RPG – den Kantonen nur dann ein Beschwerderecht, wenn Einwirkungen aus Nachbarkantonen auf ihr Gebiet strittig sind. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, denn die vorliegende, von einem Kanton erhobene Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid seines eigenen Verwaltungsgerichts und bezieht sich auf umweltrechtliche Einwirkungen, die von einer Anlage ausgehen, die sich auf seinem eigenen Territorium befindet (E. 1.4).
Zeitschrift URP
URP 2003 373
Publikationsart
Entscheid