Pistenverlängerung Flughafen; Lärmschutz
Leitsätze
Einsprecherinnen und Einsprecher, denen Parteistellung zukommt, haben an sich Anspruch auf rechtliches Gehör und somit auch auf Akteneinsicht. In einem Massenverfahren mit einer Grosszahl von Einsprechenden ist die Verfügungsbehörde indessen aus Gründen der effizienten Verwaltungsführung nicht verpflichtet, alle entscheid-relevanten Akten sämtlichen Beteiligten zur Stellungnahme zu unterbreiten. Der Umfang des Akteneinsichtsrechts beurteilt sich vielmehr nach der konkreten Situation, dem konkreten Bedürfnis nach Mitwirkung der Betroffenen und den geltend gemachten Einsprachegründen. Die entscheidende Behörde ist auch nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien explizit zu äussern. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (E. 6.2, 6.3, 6.4). Die in Art. 9 Abs. 4 USG statuierte Pflicht zur Begründung von geplanten öffentlichen und konzessionierten privaten Vorhaben verlangt, dass geprüft…
Zeitschrift URP
URP 2003 838
Publikationsart
Entscheid