Natel-D GSM Anlage (Inhouse Anlage) mit Omnidirectional Antenne
Leitsätze
Mobilfunkanlagen und –antennen mit weniger als 6 WERP (so genannte Mikrozellen) sind zwar vom Geltungsbereich von Anh. 1 NISV ausgenommen. Auch für sie gelten aber Art. 4 Abs. 2 NISV für die Vorsorge und Art. 5 i.V.m. Anh. 2 NISV für verschärfte Massnahmen. Auch sind sie als Bauten und Anlagen im Sinne des RPG zu qualifizieren, weshalb die Durchführung eines formellen Baubewilligungsverfahrens als geboten erscheint. Nach bündnerischem Recht sind diese Anlagen jedoch aus Gründen der Verhältnismässigkeit grundsätzlich einem vereinfachten Bewilligungsverfahren zu unterstellen (E. 2). Für die Auflage der Vorinstanz, die Betreiberfirma habe den Behörden vor der Erstellung weiterer Kleinantennen (Mikrozellen) für den Mobilfunk ein bewilligungspflichtiges Gesamtkonzept vorzulegen, fehlt es im bünderischen Recht an einer genügenden gesetzlichen Grundlage (E. 3).
Zeitschrift URP
URP 2003 852
Publikationsart
Entscheid