Lärmsanierung Eisenbahnen; Kompetenzen des Bundesamtes für Verkehr und der Kantone
Leitsätze
Im Bereich der Lärmsanierung von Eisenbahnen entscheidet das Bundesamt für Verkehr (BAV) im Rahmen des bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens unter anderem darüber, welche Gebäude mit verbleibenden Grenzwertüberschreitungen wegen gewährter Erleichterungen mittels Schallschutzmassnahmen zu schützen sind. Darüber, in welchen Räumen eine lärmempfindliche Nutzung vorliegt und ob die Lärmimmissionen in diesen Räumen durch den Einbau von Schallschutzfenstern oder mit ähnlich wirkenden baulichen Massnahmen verringert werden können, haben dagegen die Kantone anschliessend in einem kantonalen Verfahren zu entscheiden (E. 8.3.1). Indessen durfte das BAV – zumindest vorfrageweise – darüber be-finden, ob eine Terrasse überhaupt einen Raum im Sinne des BGLE und der VLE sowie der LSV darstellt; damit beeinträchtigte es die Kompetenz der Kantone nicht. Der – in Analogie zur Gerichtspraxis betreffend die nichtionisierende Strahlung getroffene –…
Zeitschrift URP
URP 2004 126
Publikationsart
Entscheid
Link zum Entscheid
https://inum.rekurskommissionen.ch/dokumente/114010147158185.pdf