Errichtung einer Mobilfunkanlage auf bestehendem Hochspannungsmast ausserhalb Bauzone
Leitsätze
Eine kombinierte Beurteilung verschiedener Emissionsquellen ist gemäss Art. 3 Abs. 6 NISV nur zulässig, soweit die Strahlungen auf Grund des Verwendungszwecks und des räumlichen Zusammenhangs der fraglichen Anlage zugerechnet werden können. Strahlungen, die von der Richtstrahlantenne, den Frei- und Kabelleitungen oder der Transformatorenstation erzeugt werden, zählen aufgrund ihres Verwendungszwecks nicht zur Strahlung der Mobilfunkanlage (E. 7.2). Auch im Plangenehmigungsverfahren des Bundes sind für die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem bestehenden Hochspannungsmast ausserhalb der Bauzone Art. 24 RPG sowie die dazu ergangene Rechtsprechung massgebend. Demnach hat auch die Plangenehmigungsbehörde vorerst den Bedarf an einer neuen Anlage abzuklären. Anschliessend hat sie unter Einbezug aller bereits bestehenden und geplanten Sendeanlagen nach Alternativstandorten zu suchen und im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung die insgesamt beste…
Zeitschrift URP
URP 2004 136
Publikationsart
Entscheid
Link zum Entscheid
https://inum.rekurskommissionen.ch/dokumente/114010222703356.pdf