Lärm-, Rauch-, Geruchsimmissionen von Wohnbauten und deren Umschwung
Auszug
BRK I ZH, Urteil vom 05.09.2003
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 1
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 7
kantonales / kommunales Recht
kantonales / kommunales Recht
Leitsätze
Lärm-, Rauch- und Geruchsimmissionen, welche beim bestimmungsgemässen Gebrauch von Wohnbauten und deren Umschwung entstehen, sind zum vornherein nicht übermässig und sind damit auch nicht unzulässig. Störungen, die unangepasstem, rücksichtslosem Verhalten von Bewohnern oder deren Gästen entspringen, sind primär auf polizeilichem Weg zu bekämpfen. Ein baurechtliches Einschreiten könnte erst in allerletzter Konsequenz in Frage kommen. (E. 5c).
Zeitschrift URP
URP 2004 162
Publikationsart
Entscheid