Sanierung einer Schiessanlage
Leitsätze
Auch im Sanierungsfall gilt zunächst das Vorsorgeprinzip. Die Vorinstanzen hätten somit – unabhängig von bestehenden Grenzwerten – zuerst prüfen müssen, ob die Sanierung der Schiessanlage alle zumutbaren Massnahmen zur Begrenzung und Verminderung des Lärms vorsieht (E. 4e). Durch die geplante Sanierung wird der Schiessplatz in baulicher Hinsicht stark verändert, insbesondere durch den Bau einer 324 m langen und rund 13 m hohen Lärmschutzwand. In Anbetracht der Tatsache, dass es bei dieser Sanierung um eine Reduktion der Lärmimmissionen geht und die Nutzungsart die gleiche bleibt, genügt dies allein aber nicht, um eine «neubauähnliche Änderung» anzunehmen. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage. Anwendbar sind deshalb nicht die Planungswerte (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV), sondern die – weniger strengen – Immissionsgrenzwerte (Art. 13 Abs. 1 und 2 lit. b LSV) (E. 5 c). Die Zuordnung zu einer…
Zeitschrift URP
URP 2004 151
Publikationsart
Entscheid