Wasser-, Abwasser-, Kehrichtgebühren
Leitsätze
Das Verursacherprinzip (Art. 74 Abs. 2 BV) geniesst als allgemeiner Grundsatz des Umweltrechts nicht den Rang eines verfassungsmässigen Individualrechts, dessen Verletzung direkt mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden könnte. Als Individualgarantie kann im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Grundsätzen über die Kostenverteilung auf die Personen, die Abwasser oder Abfall erzeugen, lediglich der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) angerufen werden (E. 1.1). Bei der Ausgestaltung der Abwasser- und Kehrichtgebühren sind u. a. die Art und die Menge des erzeugten Abwassers bzw. des übergebenen Abfalls zu berücksichtigen. Diese Gebühren müssen aber nicht vollständig proportional zur effektiv produzierten Menge des Abwassers oder des erzeugten Abfalls erhoben werden. Hingegen sind Gebühren, welche sich ausschliesslich nach dem Gebäudeversicherungswert einer Liegenschaft richten, mit Art. 32a USG und 60a…
Zeitschrift URP
URP 2004 197
Publikationsart
Entscheid