Meteorwassergebühr
Leitsätze
Die Aufteilung der Kosten der Abwasserableitung auf das Schmutz- und auf das Meteorwasser darf nach Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG nicht ausschliesslich aufgrund des Mengenverhältnisses der beiden Abwasserarten erfolgen, sondern muss auch der unterschiedlichen Qualität von Schmutz- und Meteorwasser Rechnung tragen (E. 3.3.1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Meteorwasser abgesehen von Verwaltungsaufwand keine Betriebskosten im eigentlichen Sinne verursacht, sondern diese vielmehr senkt, indem es die Kanalisationsleitungen durchspült und von Schmutzablagerungen befreit (E. 3.3.2). Da die Erstellungskosten für das Kanalisationssystem durch Erschliessungsbeiträge gedeckt werden und das Meteorwasser für den Unterhalt der Anlagen keinen Aufwand verursacht, wird die Meteorwassergebühr allein mit Blick auf den Erneuerungsbedarf dieser Anlagen erhoben. Es kann deshalb ohne Verletzung von Art. 9 BV angenommen werden, die erforderlichen Rückstellungen würden…
Zeitschrift URP
URP 2004 211
Publikationsart
Entscheid