Öffnungs-/Betriebszeiten einer öffentlichen Einrichtung (Jugend- und Kulturzentrum); Lärmschutz
Leitsätze
Unter dem Blickwinkel von Art. 25 Abs. 1 USG darf das Verhalten der Gäste eines neuen öffentlichen Lokals in der Nacht im Prinzip nicht mehr als minimale Störungen verursachen. Vorliegend muss jedoch bei der auf den Planungswerten basierenden Beurteilung der Immissionen berücksichtigt werden, dass an diesem Projekt ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Mit dem vorliegenden Jugend- und Kulturzentrum soll ja den jungen Leuten eine Alternative zum Besuch von Baren und Diskotheken angeboten werden (E. 2.2). Wenn die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde, so können deshalb Erleichterungen gemäss Art. 25 Abs. 2 USG gewährt werden; dies, sofern die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden oder, mit anderen Worten, der Lärm keine erheblichen Störungen hervorruft (E. 2.2). Prüfung der Öffnungs- und Betriebszeiten hinsichtlich der bundesrechtlichen Anforderungen an die…
Zeitschrift URP
URP 2004 220
Publikationsart
Entscheid