Kulturfloss «S'isch im Fluss»; Lärmschutz
Leitsätze
Das umstrittene Kulturfloss, das während drei Wochen pro Jahr zwecks Veranstaltung von Konzerten an einer Stelle des Rheins fest vertäut wird, erfüllt denselben Zweck wie eine Bühne und ist als ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV zu qualifizieren (E. 2.2). Weil das schweizerische Recht für den vorliegend umstrittenen Lärm keine Grenzwerte enthält, hat das BUWAL bei seiner Beurteilung des Falls die Freizeitlärm-Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen beigezogen und hält gestützt darauf weitere betriebliche Massnahmen zur Reduktion der Lärmimmissionen für notwendig. Der Beizug privater oder ausländischer Regelwerke, die fachlich genügend abgestützt sind, ist an sich zulässig, sofern ihre Kriterien mit denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind. Vorliegend wurden Vorschriften der erwähnten ausländischen Richtlinie aber in nicht sachgerechter Weise mit solchen von Anh. 6 LSV vermischt.…
Zeitschrift URP
URP 2005 40
Publikationsart
Entscheid