Versuchsweiser Aufschub der Wirtschaftsschlussstunde; Lärmschutz
Leitsätze
Lärm kann auch dann bereits umweltrechtlich unzulässig sein, wenn er keine Nachtruhestörung im strafrechtlichen oder polizeilichen Sinne darstellt und deshalb keine Polizeiintervention erfolgen kann (E. 3.4). Der Stadtrat W. hat vorliegend eine Hinausschiebung der Schliessungsstunde eines Restaurants nur zeitlich befristet bewilligt und sie mit der Auflage verknüpft, bei nachteiligen Auswirkungen könne sie mit sofortiger Wirkung wieder entzogen werden. Auf diese Weise hat er während einer Versuchsdauer eine Lärmzunahme bewilligt. Das ist an sich zulässig, aber er durfte es dabei nicht den Nachbarn überlassen, sich gegebenenfalls zu wehren. Vielmehr hätte er sicherstellen müssen, dass der Versuch von Amtes wegen begleitet und ausgewertet wird, d.h. dass die aus den verlängerten Öffnungszeiten resultierenden Lärmimmissionen durch die Vollzugsbehörden ermittelt werden und die Bewilligung gegebenenfalls umgehend wieder entzogen wird (E. 3.6).
Zeitschrift URP
URP 2005 51
Publikationsart
Entscheid