Verbrennen von Abfällen; strafrechtliche Ahndung durch Gemeinde
Leitsätze
Eine Walliser Gemeinde büsste die Eigentümer eines Ferienchalets wegen des Verbrennens von Bauabfällen. Im Kanton Wallis fällt Kehricht- und Abfallentsorgung in die Zuständigkeit der Gemeinde und das Kehrichtreglement der betreffenden Gemeinde enthält ein Verbot des Verbrennens von Abfällen, das demjenigen des Art. 30c USG entspricht. Da aber das kantonale Gesetz betreffend die Anwendung der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz (kUSG) in seinem Art. 40 das Departement für Umwelt und Raumplanung zur Ahndung der im Art. 61 USG enthaltenen Verbote als zuständig erklärt, sind die Gemeinden zur Aussprechung von Bussen wegen des Verbrennens von Abfällen sachlich nicht zuständig. Die Bussenverfügung der Gemeinde ist also in diesem Punkt nichtig und deshalb aufzuheben (E. 5.1).
Zeitschrift URP
URP 2005 586
Publikationsart
Entscheid