Formelle Enteignung; Nachbarrecht; Einwirkungen aus Betrieb eines Flugplatzes
Leitsätze
Für die Zusprechung einer Enteignungsentschädigung wegen Lärmimmissionen bei Landesflughäfen muss die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit erfüllt sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die Liegenschaft des Enteigneten nach dem 1. Januar 1961 erworben wurde (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 2.1). Gleiches gilt, wenn die öffentliche Beurkundung und der Eigentumsübergang nach diesem Datum erfolgt sind, selbst wenn die Kaufsparteien bereits im Jahr 1960 im Hinblick auf den Bau Verhandlungsgespräche aufgenommen und Vorbereitungshandlungen getroffen hatten (E. 2.3). Wird ein Grundstück regelmässig von Flugzeugen bei deren Landung überflogen, so besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf eine Entschädigung aus formeller Enteignung (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 3.1). Eine solche Entschädigung entfällt dagegen in aller Regel, wenn das Grundstück nur beim Start überflogen wird (E. 3.2).
Zeitschrift URP
URP 2005 584
Publikationsart
Entscheid