Innenlärm einer Werkstatt für Motorräder; nachträgliche Baubewilligung
Auszug
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 12.07.2005
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 15
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 21
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 25
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 32
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 32
Leitsätze
Bei einer nachträglichen Baubewilligung die Einhaltung der Auflagen erst ab Rechtskraft der Baubewilligung zu verlangen, entspricht an sich dem Verhältnismässigkeitsgebot und ist deshalb zulässig. Den berechtigten Anliegen der Anwohner kann im Rechtsmittelverfahren gegebenenfalls durch die Anordnung eines vorläufigen Nutzungsverbots Rechnung getragen werden. Dagegen ist die Baubewilligung grundsätzlich mit einer Frist zu versehen, die sicherstellt, dass die notwendigen Nachweise nach Rechtskraft der Baubewilligung unverzüglich erbracht werden (E. 5.6).
Zeitschrift URP
URP 2005 563
Publikationsart
Entscheid