Sanierung eines Kinderspielplatzes; Lärmschutz
Leitsätze
Vorliegend wären für eine massgebende Lärmreduktion Lärmschutzwände von beträchtlicher Länge und Höhe nötig. Da die Kosten einer solchen Massnahme jedoch in keinem vernünftigen Verhältnis zur dadurch erzielbaren Wirkung stünden und ausserdem Bedenken bezüglich der Einordnung dieser Wände in die Umgebung bestehen, wäre deren Anordnung unverhältnismässig. Dies unabhängig davon, dass sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt hat, sich an den Kosten der Lärmschutzwände bis maximal 50 % zu beteiligen (E. 4.2.3). Dem Spielplatz Steglitobel kommt aufgrund seiner Lage und Funktion ein erhebliches öffentliches Interesse zu, welches das Ruhebedürfnis der Beschwerdeführerin klar überwiegt. Die zur Diskussion stehenden lärmbegrenzenden Massnahmen sind entweder ungeeignet oder unverhältnismässig. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 USG entsprechende Erleichterungen gewährt hat (E. 4.3).…
Zeitschrift URP
URP 2005 568
Publikationsart
Entscheid