Erschliessung einer Bauparzelle; Lärmschutz
Leitsätze
Nach Art. 24 Abs. 2 USG muss eine noch nicht erschlossene Bauzone für Wohngebäude etc., in welcher die Planungswerte für Lärm überschritten werden, einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zugeführt werden, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können. Gemäss Art. 30 Satz 2 LSV kann die Vollzugsbehörde für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten. Vorliegend sollen in einer noch nicht erschlossenen, rund 3'000 m2 grossen Baulücke inmitten bereits überbauten Baugebiets fünf Einfamilienhäuser realisiert werden, wobei bei vier Bauparzellen die Planungswerte für Lärm, nicht aber die Immissionsgrenzwerte mehrheitlich überschritten werden. Bei der Anwendung von Art. 24 Abs. 2 USG ist nicht die einzelne Parzelle, sondern ein grösseres Gebiet im Zusammenhang zu betrachten. Deshalb rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, die Erschliessung…
Zeitschrift URP
URP 2005 761
Publikationsart
Entscheid