Lärmimmissionen einer Gondelbahn; Rechtsverweigerung durch Gemeinde
Leitsätze
Wenn eine Gemeinde die Beschwerde eines Anwohners wegen Lärmimmissionen einer Gondelbahn während beinahe neun Jahren nicht ordnungsgemäss behandelt und das Kantonsgericht eine deswegen eingereichte Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gutheisst, ist es an die geltende Zuständigkeitsordnung gebunden. Es darf die Angelegenheit daher nicht selber behandeln, sondern muss sie zur Neubehandlung an die Gemeinde zurückweisen (E. 2.1). Auch ist das Gericht ohne entsprechende Rechtsgrundlage nicht verpflichtet, der Gemeinde für die Behandlung der Anträge des Beschwerdeführers eine bestimmte Frist anzusetzen. Letztere muss die Sache nun aber unverzüglich behandeln, ansonsten sie eine weitere Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begehen würde (E. 2.2).
Zeitschrift URP
URP 2005 737
Publikationsart
Entscheid