Baugesuch für Lagerplatz für Mulden/Baumaterialien; UVP-Pflicht der Gesamtanlage
Leitsätze
Gemäss Art. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Dies gilt nicht nur für UVP-pflichtige, sondern für sämtliche umweltrelevanten Anlagen. Ist ein Teil einer Gesamtanlage UVP-pflichtig, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für alle ihre Teile durchzuführen. Einzubeziehen sind auch Teilvorhaben, die nicht gleichzeitig, aber in relativ rascher Folge verwirklicht werden (E. 3.1). Die massgebende betriebliche Einheit der einzubeziehenden Anlageteile ergibt sich aus einem engen Sachzusammenhang in funktioneller, örtlicher und zeitlicher Hinsicht. Eine UVP-pflichtige Bauschuttaufbereitungsanlage mit Lagerhalle und ein nahe gelegener Lagerplatz für Mulden und Baumaterialien können sich derart ergänzen, dass sie als eine solche betriebliche Einheit zu betrachten sind, selbst wenn sie auch unabhängig voneinander betrieben werden könnten (E. 3.2).
Zeitschrift URP
URP 2005 732
Publikationsart
Entscheid