Lärmschutz bei Nutzungsreserven
Leitsätze
Gegenüber teilweise überbauten Grundstücken muss eine lärmige Anlage – hier z.B. eine Strasse – die Planungswerte nur in den zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung bereits vorhandenen (bzw. bewilligten oder öffentlich aufgelegten) lärmempfindlichen Räumen einhalten. Auch muss sie zur Einhaltung der Planungswerte gegenüber später errichteten Räumen nicht nachträglich mit zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen nachgerüstet werden. Allfällige Nutzungsreserven, die eine weitergehende Überbauung erlauben, bleiben also unberücksichtigt. Dagegen müssen bei vollständig unüberbauten Liegenschaften die Planungswerte im Bereich der gesamten möglichen baulichen Nutzung eingehalten werden. Die Rechtslage im Bereich des Lärmschutzes unterscheidet sich also in diesem Punkt von der Regelung der NISV. Diese verlangt nämlich, dass eine Antennenanlagen den massgeblichen Anlagegrenzwert auch an nachträglich errichteten Orten mit empfindlicher Nutzung einhält. Diese…
Zeitschrift URP
URP 2005 722
Publikationsart
Entscheid