Sanierung einer Schiessanlage; Kostenverteilung bezüglich Belastung des Bodens mit Blei
Leitsätze
Bei dem mit rund 20 Tonnen Blei verschmutzten Kugelfang einer 300 m-Schiessanlage handelt es sich um einen durch Abfälle belasteten, sanierungsbedürftigen Standort i.S.v. Art. 32c Abs. 1 USG und Art. 2 Altlastenverordnung (E. 2.1). Ein Gemeinwesen kann gleich wie ein Privater als Zustands- oder Verhaltensverursacher kostenpflichtig sein, letzteres namentlich bei einer rechtswidrigen Verletzung seiner Aufsichtspflicht (E. 3.3.). Da die ausserdienstliche Schiesspflicht vom Bund vorgeschrieben wird (vgl. Art. 63 MG), besteht zwischen der eidgenössischen Militärgesetzgebung und den vorliegenden schädlichen Umwelteinwirkungen, also der Bodenverschmutzung mit Blei, eine natürliche Kausalität. Dies allein führt indessen nicht dazu, dass der Bund als Verursacher für diese Umweltbelastung zu betrachten wäre. Vielmehr liegt es grundsätzlich in der Verantwortung der durch die Gesetzgebung Verpflichteten, hier also der Gemeinden und Kantone, die vorgeschriebenen…
Zeitschrift URP
URP 2005 711
Publikationsart
Entscheid