Überbauungsordnung; Fahrtenkontingent; Vereinbarung zwischen Bauherrschaft und Stadt
Leitsätze
Konkurrenten eines Bewilligungsempfängers sind nicht schon auf Grund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde legitimiert. Diese Art des Berührtseins liegt im Prinzip des freien Wettbewerbs begründet und schafft keine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe (E. 1.4). Fahrtenlimitierungen sind grundsätzlich zulässige Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 lit. c USG (E. 2.2). Massnahmen, welche bei Überschreitung des Fahrtenkontingents getroffen werden sollen, sind einer vertraglichen Abrede im Prinzip zugänglich (E. 2.4). Für gewisse Massnahmen, die hier in Betracht kommen, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Zu solchen Massnahmen könnte die Bauherrschaft deshalb gar nicht verpflichtet werden, sondern sie können nur auf der Basis des gegenseitigen Einverständnisses im Sinne der Vorsorge zwischen der Bauherrschaft und Stadt vertraglich vereinbart werden (E. 2.5). Mit…
Zeitschrift URP
URP 2006 361
Publikationsart
Entscheid