Baubewilligung für Bauschuttrecyclinganlage
Leitsätze
Die Gemeinde Reigoldswil wird als Standortgemeinde der umstrittenen Anlage durch den angefochtenen Entscheid als Trägerin der kommunalen Raumplanung in ihren hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt und handelt im Interesse des Schutzes der Bevölkerung vor gesundheitsschädigendem Lärm. Sie ist deshalb gestützt auf Art. 57 USG i.V.m. Art. 103 lit. c OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (E. 2.2.3). Die im Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) enthaltene Vorschrift, gemäss der die Baubewilligung für eine Abfallanlage nur erteilt werden darf, wenn in der Region ein Bedürfnis für die Anlage besteht, steht in einem derart engen Sachzusammenhang zu den in den Art. 31 ff. USG und 15 ff. TVA enthaltenen Vorschriften, dass deren Einhaltung im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen ist (E. 2.2.4). In der geplanten Bauschuttrecyclinganlage werden keine risikobehafteten Stoffe behandelt, und diese wird bloss etwa 19 zusätzliche…
Zeitschrift URP
URP 2006 373
Publikationsart
Entscheid