Lärmimmissionen einer Aussenwirtschaft
Leitsätze
Die Beschränkung des Betriebs einer zu einem Kino gehörenden Aussenwirtschaft auf die Zeit bis 22.00 Uhr würde zwar im Einklang mit der vorliegend anzuwendenden kommunalen Polizeiverordnung stehen. Das projektierte Bistro befindet sich aber in einer Zentrumszone, wo ein lebendiges Ortszentrum mit guter Nutzungsdurchmischung und insbesondere eine gewerbliche Nutzung der Erdgeschosse angestrebt werden. Diese Funktion kann das Gebiet nur wahrnehmen, wenn dort auch Betriebe des Unterhaltungs- und des Gastgewerbes bestehen können. Eine zu weit gehende Einschränkung der Betriebszeiten aufgrund des Vorsorgeprinzips würde deren Existenz gefährden. Deshalb kann hier den Betreibern von Aussenwirtschaften nicht allgemein vorgeschrieben werden, schon um 22.00 Uhr zu schliessen. Das zulässige Mass an Immissionen in der Umgebung der projektierten Anlage darf jedoch nicht überschritten werden. Die in der Lärmschutz-Verordnung festgelegten Belastungsgrenzwerte kennen…
Zeitschrift URP
URP 2006 403
Publikationsart
Entscheid