Baulärm; Missachtung der vorgeschriebenen Lärmpausen
Leitsätze
Gemäss § 11 der Lärmschutzverordnung des Kantons Basel-Stadt (LSV BS) sind Bauarbeiten über Mittag von 12 bis 13 Uhr untersagt. Diese Bestimmung ist eine Betriebsvorschrift gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c USG und dient der vorsorglichen Lärmbegrenzung; sie verbietet aber sämtliche und nicht nur lärmige Bauarbeiten. Letzteres wäre praktisch auch kaum durchführbar, da Bauarbeiten notorisch mit Lärm verbunden sind. Die LSV BS schafft Lärmpausen, in welchen das Mass der Sensibilität keine Rolle spielt. Die umstrittene Bestimmung liegt im öffentlichen Interesse, und eine auf eine Stunde begrenzte Lärmpause über Mittag ist verhältnismässig (E. 4.2). Auf einer Baustelle hat der verantwortliche Bauleiter für die Einhaltung der rechtlich vorgeschriebenen Ruhezeiten zu sorgen. Er muss zwar nicht durchgehend selber auf der Baustelle präsent sein, hat aber für ein wirksames Kontrolldispositiv zu sorgen, indem er z.B. einen privaten Sicherheitsdienst mit der…
Zeitschrift URP
URP 2006 817
Publikationsart
Entscheid