Heckenschutz; Verhältnis von Bundesrecht und kantonalem Recht; Feststellungsverfahren
Leitsätze
Bundesrechtlichem Schutz unterliegen Hecken von einer gewissen Grösse, die einen schutzwürdigen Lebensraum darstellen (E. 2.3). Im Zusammenspiel von kantonalem und kommunalem Recht besteht im konkreten Fall eine genügende Rechtsgrundlage für einen über das Bundesrecht hinausgehenden, generellen Heckenschutz (E. 2.4 und 2.5). Das angefochtene Urteil stützt sich aber ausschliesslich auf das weniger weit gehende Bundesrecht und nicht auch auf das einschlägige kantonale bzw. kommunale Recht. Dies ist mit dem bundesrechtlichen Gebot der hinreichenden Interessenabwägung im Rahmen der Ausscheidung von Biotopen nicht vereinbar (E. 2.6 und 2.8). Bei Hecken innerhalb des Baugebiets ist ein schutzwürdiges Interesse der bauwilligen Grundeigentümerschaft an einer Feststellungsverfügung zu bejahen (E. 3.2). Wird der in einem (nicht grundeigentümerverbindlichen) Inventar festgehaltene Heckenschutz im Feststellungsverfahren rechtskräftig bestätigt, so ist die…
Zeitschrift URP
URP 2007 787
Publikationsart
Entscheid