Baueinsprache gegen Wellness-Anlage; Dampfwolken des Aussenbads; Luftreinhaltung
Leitsätze
Auch Wasserdämpfe sind Luftverunreinigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 USG, die anhand der Art. 11 ff. USG und der LRV zu beurteilen sind. Das USG und seine Ausführungsverordnungen dienen indessen ausschliesslich dem Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen (Art. 1 USG) und nicht dem Schutz von Denkmälern und historischen Ortsbildern; dieser ist vielmehr Aufgabe der für den Heimatschutz zuständigen Kantone (Art. 78 Abs. 1 BV). Auch wenn aber das USG vorliegend Anwendung fände, wäre es nicht verletzt. Zwar ist ein Aussenbad für eine Wellness-Anlage vielleicht nicht zwingend notwendig, aber es stellt für die Besucher doch einen besonders attraktiven und damit wichtigen Teil der geplanten Anlage dar. Deshalb erscheint es fraglich, ob ein vollständiger Verzicht auf ein Aussenschwimmbad gestützt auf das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) angeordnet werden könnte;…
Zeitschrift URP
URP 2007 863
Publikationsart
Entscheid