Leuchtreklame auf Dachfirst; Lichtimmissionen
Leitsätze
Zu den in Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 USG genannten Strahlen gehören auch optische Strahlen, darunter sichtbares Licht. Als Einwirkungen im Sinne des USG kommen jedoch nur Vorgänge in Betracht, die von Menschen verursacht werden und nicht von der Natur ausgehen. Als Quelle der Einwirkungen gilt der Bau und Betrieb von Anlagen (Art. 7 Abs. 1 USG). Von einer Leuchtreklame gehen solche Strahlen aus (E. 4.2). Bei Lichtimmissionen bestehen keine Grenzwerte wie bei gewissen Arten von Lärm oder Luftverunreinigungen. Es ist daher im Einzelfall anhand der materiellen Grundsätze der Art. 13–15 USG zu beurteilen, ob die Immissionen schädlich oder lästig sind (Art. 12 Abs. 2 USG). Dabei sind die allgemeinen Regeln von Art. 14 USG betreffend die Luftverunreinigungen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch auf Einwirkungen von Strahlen anzuwenden. Für die Beurteilung der in den einzelnen Nutzungszonen zulässigen Lichtimmissionen werden die von der…
Zeitschrift URP
URP 2007 865
Publikationsart
Entscheid