Kostenverteilung bei Altlastensanierung
Leitsätze
Art. 32d Abs. 3 (neu Abs. 4) USG schreibt nicht verbindlich vor, wann das Kostenverteilungsverfahren stattfinden muss. Vorbehältlich der Grundsätze des guten Glaubens und der Rechtssicherheit kann das Kostenverteilungsgesuch auch nach Durchführung der Sanierung gestellt werden. So können die Behörden aufgrund eines vollständigen Dossiers entscheiden und die Kosten können betragsmässig unter die beteiligten Personen aufgeteilt werden. Wird der Entscheid hingegen gefällt, bevor die Sanierungskosten bekannt sind, beschränkt er sich auf eine abstrakte Verteilung. In diesem Fall muss noch ein zweiter Entscheid folgen, wenn der finanzielle Aufwand definitiv feststeht (E. 3.2). Eine Kostenverteilungsverfügung kann nicht bloss dann verlangt werden, wenn zuvor eine Sanierungsverfügung ergangen ist, sondern auch, wenn der Sanierungspflichtige die Sanierung aus eigenem Antrieb direkt gestützt auf das Umweltrecht durchgeführt hat. Er läuft dann aber das Risiko,…
Zeitschrift URP
URP 2007 861
Publikationsart
Entscheid