Baubewilligung für Zuchtschweinestall; Luftreinhaltung; Schutz vor nichtionisierender Strahlung
Leitsätze
Verschärfte Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 5 LRV betreffen nur Immissionen, die von Anlagen ausgehen. Bewirtschaftete Felder und Äcker gelten im Gegensatz zu Bauten für die Tierhaltung nicht als Anlagen im umweltschutzrechtlichen Sinn. Die von ihnen ausgehenden, bloss sporadisch auftretenden Geruchsimmissionen sind in der Regel auch nicht direkt einer bestimmten landwirtschaftlichen Anlage zuzurechnen. Sie fallen deshalb nicht unter Art. 5 LRV (E. 6.4). Die Anlagegrenzwerte gemäss NISV sind Instrumente der Vorsorge. Sie sind lediglich bei der Ausscheidung von Bauzonen (Art. 16 NISV), nicht jedoch bei der Erschliessung und Überbauung bestehender Bauzonen massgebend. (Beim Lärm ist die Rechtslage anders; vgl. Art. 21, 22 und 24 USG.) Weder die Erteilung einer Baubewilligung in der Bauzone noch diejenige für eine zonenkonforme Baute in der Landwirtschaftszone sind somit von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte abhängig (E. 7).
Zeitschrift URP
URP 2007 833
Publikationsart
Entscheid