Errichtung einer Kehrichtverbrennungsanlage; Nutzungsplan; Abfalltransport; Störfall (Giubiasco, Nr. I) Construction d’une usine d’incinération des ordures ménagères; plan d’affectation; transport des déchets; accidents majeurs
Leitsätze
Ein Nutzungsplan kann grundsätzlich nur bei seiner Annahme angefochten werden. Eine nachträgliche akzessorische Überprüfung, etwa im Baubewilligungsverfahren, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (E. 3.2). Wenn eine Nutzungszone zur Verwirklichung eines UVP-pflichtigen Projekts festgelegt wird, ist mit Bezug auf das Koordinationsgebot diese Prüfung grundsätzlich bereits im Stadium der Nutzungsplanung durchzuführen – mindestens auf der ersten Stufe, also in einer noch nicht abschliessenden Weise. Die Tatsache, dass ein formeller Umweltverträglichkeitsbericht nicht abgefasst wurde, führt nicht zwingend zur Nichtigkeit des Planes. Denn dies bedeutet noch nicht, dass die zur Erarbeitung und zur Genehmigung der Nutzungspläne zuständigen Behörden die materiellen Vorschriften über den Schutz der Umwelt vernachlässigt haben (E. 3.3). Art. 16 Abs. 3 lit. e TVA sieht vor, dass der Transport der Abfälle mit der Bahn erfolgen soll, wenn dies…
Zeitschrift URP
URP 2008 27
Publikationsart
Entscheid