Errichtung einer Kehrichtverbrennungsanlage; Wärmenutzung; Luftreinhaltung (Giubiasco, Nr. II) Construction d’une usine d’incinération des ordures ménagères; utilisation de la chaleur; protection de l’air
Leitsätze
Der Inhaber einer Abfallverbrennungsanlage muss die Anlage so errichten und betreiben, dass die bei der Verbrennung anfallende Wärme genutzt wird. Dabei sind die Wärmenutzungsmodalitäten gesamthaft zu betrachten. Vorliegend ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die bei der Verbrennung erzeugte Wärme immerhin teilweise in elektrische Energie mit sehr guter Leistung umgesetzt wird (E. 7.2). Die Emissionen der Abfallverbrennungsanlage tragen indirekt zur Ozonbildung bei. Dies wäre auch dann der Fall, wenn die Abfälle andernorts verbrannt würden, da die Ozonbildung ein komplexer Vorgang ist, bei welchem die Quelle der Vorläuferschadstoffe und der Ort der Immissionseinwirkungen weit auseinander liegen können. Dies ist eine unvermeidbare Folge des Grundsatzentscheids des Gesetzgebers, dass Abfälle verbrannt werden müssen, die nicht verwertet werden können. Die Ablagerung in Deponien ist also von vornherein verboten (E. 8).
Zeitschrift URP
URP 2008 37
Publikationsart
Entscheid