Schallschutzmassnahmen als Entschädigung für formelle Enteignung
Hinweis
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 06.08.2007
Relevante Erlasse
SR 711, Bundesgesetz über die Enteignung (EntG)
(20.06.1930)
Art. 18
SR 711, Bundesgesetz über die Enteignung (EntG)
(20.06.1930)
Art. 18
Leitsätze
Die Entschädigung infolge einer Enteignung ist grundsätzlich in Geld zu entrichten. An Stelle der Geldleistung kann eine Sachleistung treten, wenn ein Wohnhaus den Lärmimmissionen eines öffentlichen Werkes ausgesetzt ist (konkret: Nationalstrasse; sowie Flughäfen, Eisenbahnen). Die Sachleistung kann in Form von Schallschutzmassnahmen am betroffenen Gebäude bestehen. Durch diese Art der Entschädigung wendet der Enteignungsrichter gleichzeitig die Vorschriften der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung an (E. 3.3).
Zeitschrift URP
URP 2008 42
Publikationsart
Entscheid