Revision der Nutzungsplanung; Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe für eine Industriezone
Leitsätze
Bei einer Zonenplanänderung zur Einführung einer spezifischen Regelung in Industriezonen kann die früher zugeordnete Empfindlichkeitsstufe IV weiter bestehen, wenn die neue Regelung für Bauten und Industrieanlagen mit hoher Wertschöpfung, die nur geringe Umweltbelastungen für die Nachbarschaft erzeugen (toxische Rauchgase, Gerüche, Lärm, Verkehr etc.), gelten soll, und gemischte Nutzungen im Zusammenhang mit dem oder den Industriebetrieben für Forschungs- und Studienzentren, Empfangs- und Logistikbereiche sowie Dienstwohnungen bewilligt sind. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Industriezone nicht zwingend der Empfindlichkeitsstufe IV zuzuordnen, wenn darin für die Nachbarschaft mässig störende Aktivitäten ausgeübt werden, auch wenn Art. 43 Abs. 1 lit. d LSV Industriezonen als Beispiel einer solchen ES ausdrücklich erwähnt. Der kommunalen Behörde, die eine solche Empfindlichkeitsstufe beibehalten hat, kann kein…
Zeitschrift URP
URP 2008 261
Publikationsart
Entscheid