Nachtbetrieb eines Konzertsaals; Lärmschutz; Einschränkung der Betriebszeit; bundesrechtliche Massnahmen; Tragweite des kantonalen Rechts
Leitsätze
Die Baubewilligung für eine Konzerthalle in einer Industrie- und Gewerbezone kann die Auflage einer Beschränkung der Öffnungszeiten im Sinne von Art. 11 und 12 USG enthalten, wenn dort an Freitagen, Samstagen und an den Vorabenden vor Feiertagen, jeweils von 23 Uhr bis 5 Uhr Musikanlässe durchgeführt werden sollen; im vorliegenden Fall wurden die Betriebszeiten auf einen Abend pro Woche von 23 Uhr bis 2 Uhr reduziert, mit jährlich vier zusätzlichen Veranstaltungen bis 5 Uhr (E. 2.2). Für die nichtzonenkonforme Nutzung des Konzertsaals in der Industrie- und Gewerbezone ist eine Ausnahmebewilligung notwendig (E. 3.1). Nach dem Recht des Kantons Genf können Ausnahmebewilligungen in Bauzonen zugelassen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen und daraus keine schwerwiegenden Nachteile für die Nachbarschaft entstehen (E. 3.2). Eine kantonale Vorschrift bezüglich Ausnahmebewilligungen in der Bauzone kann eine andere Tragweite als jene im…
Zeitschrift URP
URP 2008 259
Publikationsart
Entscheid