Lärmempfindlichkeitsstufen-Plan; Zuordnung einer Empfindlichkeitsstufe in die nächst höhere Stufe
Leitsätze
Die Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen hängt – ungeachtet ihrer Bezeichnung – vor allem von den Eigenschaften der Zone ab, in der sich die lärmempfindlichen Räume gemäss dem geltenden Nutzungsplan befinden. Um die Empfindlichkeitsstufe festzulegen, ist – unter Vorbehalt von Art. 43 Abs. 2 LSV – nur in den Fällen, wo die zulässigen Aktivitäten in einer Zone nicht klar definiert sind, von den tatsächlich in der Zone ausgeübten Tätigkeiten und der darin bestehenden Lärmbelastung auszugehen (E. 4.2). Die in Art. 43 Abs. 2 LSV angeführte Möglichkeit der Aufstufung einer Zone in eine höhere Empfindlichkeitsstufe ist mit Zurückhaltung anzuwenden und kommt nur in Betracht für begrenzte, stark lärmbelastete Gebiete, deren Nutzung voraussichtlich nicht ändert und für die es keine konkreten Sanierungsperspektiven gibt (E. 4.3).
Zeitschrift URP
URP 2008 570
Publikationsart
Entscheid