Zuständigkeit für die Anwendung des kantonalen, materiellen Umweltrechts
Auszug
VerwGer ZH, Urteil vom 28.02.1986 (VB.123/1985)
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 9
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 55
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 55
Leitsätze
Kantonales, im Rahmen des Bau- und Planungsrechtes erlassenes, materielles Umweltschutzrecht ist trotz seines früheren Erlasses als Ausführungs- und Ergänzungsrecht zum USG aufzufassen. Zuständigkeit für seine Anwendung (E. 8 a/b). Sofortige Anwendbarkeit des USG, soweit es unmittelbar oder mittels bestehender Vorschriften vollziehbare Normen enthält. Beschwerdelegitimation: Art. 55 Abs. 2 USG ist Ordnungsvorschrift. Bis zum Inkraftreten der V über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) haben die Vollzugsbehörden anhand des Gesetzes zu prüfen, ob eine UVP durchzuführen ist, und allenfalls eine solche anzuordnen (E. 8 c).
Zeitschrift URP
URP 1986 10
Publikationsart
Entscheid